Notvertretungsrecht
Ab 01. Januar 2023 gilt das gesetzliche Vertretungsrecht für Ehegatten und eingetragene Lebensgemeinschaften, das sogenannte Notvertretungsrecht.
Bisher konnten sich Ehepartner in einer medizinischen Notsituation nur dann rechtlich gegenseitig vertreten, wenn eine gemeinsame Vorsorgevollmacht vorlag. Das soll sich mit der Reformierung des Betreuungsrechts nun ändern. Der Paragraf 1358 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ermöglicht es nun, dass sich Ehegatten im Notfall für maximal sechs Monate gegenseitig vertreten können.
Der Seniorenbeirat empfiehlt jedoch, für sich die nötigen Vorsorgeverfügungen zu erstellen. Nur so können alle Dinge klar und nachhaltig geregelt werden. Die hier genannte Regelung kann da nur ein "Notbehelf" sein, wenn keine Verfügungen vorliegen.