Satzung des Seniorenbeirats Lüdinghausen
Satzung für den Seniorenbeirat der Stadt Lüdinghausen vom 18.06.1999 in der Fassung der 2. Änderung vom 04.02.2010
Präambel
Die ständig steigende Zahl der Seniorinnen und Senioren in der Stadt Lüdinghausen verdeutlicht die Notwendigkeit, diese Menschen an der politischen Willensbildung zu beteiligen und Ihnen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Interessen auf örtlicher Ebene zu vertreten.
Aus diesem Grunde wurde in der Stadt Lüdinghausen unter Beteiligung von Rat und Verwaltung der Stadt auf Initiative der Seniorinnen und Senioren ein Seniorenbeirat gegründet, der sich nachfolgende Satzung gegeben hat:
§ 1 Aufgaben des Seniorenbeirates
(1) Der Seniorenbeirat nimmt die Interessen und Belange der älteren und älter werdenden Menschen wahr und entwickelt Ideen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der Seniorinnen und Senioren in der Stadt Lüdinghausen.
(2) Der Seniorenbeirat ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
(3) Der Seniorenbeirat unterbreitet dem Rat bzw. der Verwaltung der Stadt Lüdinghausen Vorschläge und berät im Rahmen seiner Möglichkeiten Verbände sowie sonstige Träger von Altenhilfemaßnahmen in allen Belangen, die insbesondere Seniorinnen und Senioren treffen.
(4) Der Seniorenbeirat entwickelt seine Aufgaben aus eigener Initiative.
§ 2 Mitwirkung in den Ausschüssen des Rates der Stadt Lüdinghausen
(1) Der Seniorenbeirat soll bei allen die Senioren betreffenden Fragen gehört werden, insbesondere in den Bereichen, in denen die Belange und Interessen der Senioren besonders tangiert sind, wie z. B.
– Stadt- und Verkehrsplanung
– ÖPNV und Verkehrssicherheit
– Altenwohnungen und Altenpflege
– Freizeit- und Sportangebote
– Sozial- und Gesundheitswesen
– Weiterbildung und Kultur
(2) Der Seniorenbeirat kann sich gem. § 24 GO NRW mit Anregungen oder Beschwerden zur weiteren Veranlassung an den Bürgermeister wenden. Der Seniorenbeirat soll rechtzeitig von der Stadtverwaltung über anstehende Maßnahmen, die die Aufgaben des Beirates betreffen, informiert werden.
§ 3 Zusammensetzung des Seniorenbeirates
(1) Dem Seniorenbeirat gehören 9 Mitglieder an, von denen
a) 8 Mitglieder nach Maßgabe von § 4 gewählt werden
b) 1 Mitglied durch die Lüdinghauser Altenheimbeiräte bestimmt wird.
(2) Die 8 Mitglieder des Seniorenbeirates nach Abs. 1 a) müssen am Wahltag das 60. Lebensjahr vollendet haben und mit ihrem Hauptwohnsitz in Lüdinghausen gemeldet sein.
(3) Die 8 Mitglieder nach Abs. 1a werden durch die stellvertretenden Mitglieder (in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl bei der Wahl) vertreten. Für das Mitglied nach Abs 1 b) werden zwei stellvertretende Mitglieder durch die Lüdinghauser Altenheimbeiräte bestimmt.
§ 4 Wahl der Seniorenbeiratsmitglieder
(1) Die 8 zu wählenden Mitglieder des Seniorenbeirates und die Stellvertreterinnen / Stellvertreter werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die 8 Bewerberinnen/Bewerber mit den höchsten Stimmanteilen sind als Mitglieder gewählt. Die bis zu 8 nachfolgenden Bewerberinnen/Bewerber sind als stellvertretende Mitglieder gewählt.
(2) Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Wahltag das 60. Lebensjahr vollendet haben und mit Hauptwohnsitz in Lüdinghausen gemeldet sind.
(3) Das Wahlverfahren regelt die Wahlordnung, die sich der Seniorenbeirat für die Wahl des Seniorenbeirats gibt.
§ 5 Konstituierende Sitzung
Zur konstituierenden Sitzung des Seniorenbeirates lädt die Stadt Lüdinghausen unmittelbar nach der Wahl, frühestens nach Abschluss der Wahl zum Rat der Stadt Lüdinghausen ein.
§ 6 Vorsitz
Der Seniorenbeirat wählt aus der Mitte der Mitglieder die/den 1. Vorsitzende/den und die/den 2. Vorsitzende/den. Die/der Vorsitzende vertritt den Seniorenbeirat u. a. als Mitglied bei der Arbeitsgemeinschaft der Landesseniorenvertretung Nordrhein-Westfalen e. V.
§ 7 Geschäftsordnung
(1) Der Seniorenbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung und legt diese dem Rat der Stadt Lüdinghausen zur Zustimmung vor.
(2) In der Geschäftsordnung wird der Finanzhaushalt des Seniorenbeirates geregelt.
§ 8 Amtszeit
Die Amtsperiode des Seniorenbeirates entspricht der Wahlperiode des Rates der Stadt Lüdinghausen. Die Wahl des Seniorenbeirates kann innerhalb von 6 Monaten vor und muss spätestens innerhalb von 6 Monaten nach der Wahl des Rates der Stadt Lüdinghausen durchgeführt werden. Bis zum Zusammentritt des neuen Seniorenbeirates üben die bisherigen Mitglieder ihre Tätigkeit weiter aus.
§ 9 Ausscheiden, Nachrücken
(1) Die Mitgliedschaft im Seniorenbeirat endet durch Verzicht, Wegzug oder Tod.
(2) Scheidet ein Mitglied aus, so rückt das stellvertretende Mitglied, das bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten hat, nach. Die/der Bewerberin/Bewerber, die/der bei der Wahl mit der Stimmenzahl an 17. und folgenden Positionen gelegen hat, rückt als neues stellvertretendes Mitglied in den Seniorenbeirat nach.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch den Rat am Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Geschäftsordnung
Geschäftsordnung für den Seniorenbeirat der Stadt Lüdinghausen
§ 1 Allgemeines
(1) Der Seniorenbeirat tritt so oft zusammen, wie es seine Aufgaben erfordern, mindestens jedoch dreimal jährlich.
(2) Die Sitzungen werden von dem/der 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet.
(3) Zu einer Sitzung muss unverzüglich eingeladen werden, wenn mindestens drei Mitglieder des Seniorenbeirates dieses verlangen. Die Gründe sind mitzuteilen.
(4) Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(5) Mitglieder, die an der Teilnahme der Seniorenbeiratssitzung verhindert sind, geben diesen Sachverhalt unverzüglich dem/der Vorsitzenden oder dem/der Vertreter/in bekannt. Das verhinderte Mitglied wird dann durch das stellvertretende Mitglied nach § 3 Abs. 3 der Satzung vertreten.
(6) Zu den Sitzungen des Seniorenbeirates können Sachverständige eingeladen werden, die zu bestimmten Themen angehört werden.
§ 2 Einberufung, Tagesordnung
(1) Der/die Vorsitzende lädt die Mitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einladungsfrist beträgt 10 Tage. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist bis auf volle 3 Tage verkürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen. Die stellvertretenden Mitglieder werden zu den Sitzungen eingeladen.
(2) Der/die Vorsitzende stellt die Tagesordnung in Absprache mit dem/der für das Thema jeweiligen befassten Arbeitsgruppensprecher/in auf. Bei der Aufstellung der Tagesordnung sind alle Punkte zu berücksichtigen, die von Mitgliedern des Seniorenbeirates oder den Arbeitsgruppen des Seniorenbeirates (vgl. § 4) unter Beifügung von Erläuterungen schriftlich 14 Tage vor der Sitzung angemeldet wurden.
(3) In den Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Tagesordnung durch Beschluss des Seniorenbeirates in der jeweiligen Sitzung ergänzt werden.
§ 3 Verfahren, Niederschrift
(1) Der Seniorenbeirat kann auf Antrag die Beratung über einen Tagesordnungspunkt an eine seiner Arbeitsgruppen (vgl. § 4) verweisen. Die an eine Arbeitsgruppe verwiesenen Angelegenheiten sind von dieser bis zur nächsten Sitzung zu behandeln. Ist dies nicht möglich, so soll in der folgenden Sitzung ein Zwischenbericht gegeben werden.
(2) Der Seniorenbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Es wird in der Regel offen abgestimmt. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds ist geheim abzustimmen.
(3) Über die Sitzungen des Seniorenbeirates sind Niederschriften zu fertigen, die von dem/der Sitzungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen sind. Die Protokollführer werden in alphabetischer Reihenfolge bestimmt.
§ 4 Bildung von Arbeitsgruppen
(1) Zur beratenden Unterstützung seiner Arbeit kann der Seniorenbeirat Arbeitsgruppen (AG) zu bestimmten Themen bilden.
(2) Die Mitglieder einer Arbeitsgruppe wählen aus der Mitte der Seniorenbeiratsmitglieder eine/n Sprecher/in und eine/n stellvertretende/n Sprecher/in.
(3) Sachverständige, die nicht dem Seniorenbeirat angehören, können hinzugezogen werden.
§ 5 Stellvertretende Mitglieder
Im Verhinderungsfall oder Nichterscheinen eines Mitgliedes gilt der/die Vertreter/in (siehe Satzung §3 Abs.3.) als geladen. Die Vertreter sind solange stimmberechtigt, wie die Mitglieder nicht anwesend sind. Die Vertreter sollen umfassend über die Arbeit des Seniorenbeirates informiert werden, indem ihnen Einladungen und Protokolle zugesandt werden. Sie sollen sich kontinuierlich an den Aktivitäten des Seniorenbeirates beteiligen. Darüber hinaus sind die stellvertretenden Mitglieder in den themenbezogenen Arbeitsgruppen (vgl. § 4) unmittelbar an der Arbeit des Seniorenbeirates beteiligt.
§ 6 Zusammenarbeit
(1) Der Seniorenbeirat erhält alle Unterlagen der Ausschusssitzungen, in denen Belange von Senioren besonders berührt werden.
(2) Der Seniorenbeirat erhält auf Anfrage Unterstützung von sachkundigen Vertretern/innen des Rates und der Verwaltung der Stadt Lüdinghausen.
(3) Der Seniorenbeirat wird in seinem Bestreben, die Bedürfnisse und Interessen der älteren Mitbürger/innen zu vertreten, von der Stadtverwaltung Lüdinghausen unterstützt.
(4) Der Seniorenbeirat der Stadt Lüdinghausen arbeitet eng mit der Landes- und Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenvertretungen zusammen. Über die Mitarbeit in diesen Gremien bemüht sich der Seniorenbeirat, die Anliegen der älteren Menschen bei der Landes- und Bundesregierung einzubringen.
§7 Finanzierung von Aufwendungen
Für notwendige Ausgaben des Seniorenbeirates leistet die Stadt Lüdinghausen finanzielle Unterstützung. Dazu wird ein Konto vom Seniorenbeirat eingerichtet. Die Zuweisung der Stadt wird nach Maßgabe des Seniorenbeirates für Aufwendungen in der Weiterbildung, für Kommunikationsmittel, Beschaffung u.a. verwendet. Für die Kassenführung sind die/der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Seniorenbeirates verantwortlich. Über den Finanzhaushalt (Belege) wird in der Mitgliederversammlung berichtet. Der Bericht wird dem Bürgermeister der Stadt Lüdinghausen zur Verfügung gestellt.
§ 8 Berichterstattung
Der Seniorenbeirat gibt einmal jährlich im zuständigen Fachausschuss einen ausführlichen Bericht ab.
§ 9 Auslegungen und Abweichungen
Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung werden vom Seniorenbeirat mit der Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder entschieden.
§ 10 Schlussbestimmung
Jedem Mitglied des Seniorenbeirates und der Stellvertreter/in ist eine Ausfertigung dieser Geschäftsordnung auszuhändigen.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tage nach der Beschlussfassung durch den Seniorenbeirat und der Zustimmung durch den Rat der Stadt Lüdinghausen in Kraft. (Vorstehende Geschäftsordnung wurde in der Sitzung des Rates der Stadt Lüdinghausen am 04.02.10 beschlossen.)